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Stadionordnung für die Veranstaltungen des Leistungsfußballs der SV Werder Bremen GmbH Co KG aA (nachfolgend „SVW“) in der Sportanlage Pauliner Marsch Stadion Platz 11 und dem Stadiongelände.
Der Senator für Inneres und Sport, Sportamt der Freien Hansestadt Bremen (nachfolgend: „Sportamt“) unter Beteiligung der Bremer Weser-Stadion GmbH (nachfolgend: „BWS“) und des SVW bestimmen auf Grundlage des Hausrechts die nachfolgenden Regelungen der Stadionordnung.
Das Stadion dient grds. der Austragung von Veranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, Leichtathletikwettkämpfen, dem Schulsport und anderen Sportveranstaltungen. Bei Sportveranstaltungen gelten grundsätzlich ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Veranstalters (z.B. SVW) sowie der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB/DFL, UEFA, FIFA, BLV/DLV).
Das Betreten und die Verwendung der Umkleideräume, der Nassbereiche, der Büroräume und sonstiger Nebenräume ist nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Sportamt und SVW in den vertraglich vereinbarten Zeiten für die im Vertrag bezeichneten Personen gestattet. Sämtliche Funktionsräume und deren Einrichtungen (Umkleiden, etc.) sind gemäß ihrer Bestimmung zu verwenden.
Stand: Juli 2024
Der Senator für Inneres und Sport