Code of Conduct

Nachstehende Unternehmensrichtlinien gelten verbindlich für alle Lieferanten und Dienstleistende der Werder Bremen Fan-Service GmbH, des Verein SV Werder von 1899 e.V., der Werder Bremen GmbH & Co KG aA – kurz WERDER BREMEN:

1. Rechtliche Anforderungen

WERDER BREMEN verlangt von allen Zulieferern, dass sie das in den Ländern ihrer Geschäftstätigkeit geltende Recht einhalten. Falls einzelne der nachfolgenden Bestimmungen im Widerspruch zum geltendem Recht in einzelnen Ländern oder Regionen stehen sollten, so ist stets das geltende Recht maß- geblich. Stellt ein Zulieferer nach Erhalt dieses Verhaltenskodex eine solche Kollision von Bestimmungen und geltendem Recht fest, muss er WERDER BREMEN unverzüglich davon in Kenntnis setzen. WERDER BREMEN ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung unverzüglich zu beenden, wenn der Lieferant festgestellte Verstöße nicht unverzüglich abstellt.

Die vorgenannte Einschränkung bedeutet jedoch nicht, dass die von WERDER BREMEN gestellten Anforderungen auf den durch geltendes Recht vorgeschriebenen Umfang reduziert werden können.

Für Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten die europäischen Standards uneingeschränkt, insbesondere Anforderungen zu Arbeitssicherheit, Mutterschutz, dem Gebot der Gleichbehandlung, dem Verbot von Kinderarbeit, dem Gebot Ressourcen zu schützen, der Rücknahmepflicht bei Verpackungen, dem Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (RoHS / ElektronikG) und dem Verbot der Verwendung bestimmter gesundheitsschädlicher oder –gefährdender Stoffe in Textilien.

2. Verbot von Kinderarbeit

Der Lieferant darf keine Kinderarbeit ausnutzen, anwenden oder diese dulden. Als Kinderarbeit gilt jede Arbeit, die von einer Person unter 15 Jahren verrichtet wird, wenn die lokale Gesetzgebung kein höheres Mindestalter für Arbeitskräfte bzw. eine längere Dauer der Schulpflicht vorsieht. Dann ist das höhere Alter maßgeblich. Auch in Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter 15 Jahre nicht unterschreiten.

3. Verbot von Zwangsarbeit

Der Lieferant darf von keinerlei Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft und Gefängnisarbeit, Gebrauch machen bzw. diese dulden. Als Zwangsarbeit gilt jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter der Androhung einer Strafe oder eines sonstigen Übels verlangt wird und für die sich besagte Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Von Beschäftigten darf bei ihrer Einstellung durch den Lieferanten nicht verlangt werden, eine Kaution oder persönliche Dokumente zu hinterlegen.

4. Achtung der Grundrechte der Mitarbeiter

4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw., ist der Sitz des Lieferanten nicht in Deutschland aber innerhalb der EU, die dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien zu beachten, deren Ziel es ist, Benachteiligungen insbesondere bei Einstellung, Vergü- tung, Weiterbildung, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

4.2. Der Lieferant darf die Mitarbeiter nicht an der Ausübung ihrer Rechte hindern, Lehren oder Handlungsweisen zu befolgen oder Bedürfnissen nachzukommen, die mit Rasse, Gesellschaftsklasse, nationaler Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Mitgliedschaft in Vereinigungen oder politischer Zugehörigkeit in Zusammenhang stehen.

4.3. Der Lieferant darf kein Verhalten, einschließlich Gesten, mündlicher Ausdrücke oder physischer Kontakte anwenden oder zulassen, das sexuelle Nötigung, Bedrohung, Missbrauch oder Ausbeutung impliziert.

4.4. Weiblichen Arbeitnehmern muss Mutterschutz vor und nach der Geburt gewährt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Schwangerschaft entlassen werden. Schwangere Beschäftigte dürfen nicht an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die ihren Gesundheitszustand negativ beeinflussen.

4.5. Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

4.6. Der Lieferant muss sicherstellen, dass die für eine Standardarbeitswoche gezahlten Löhne mindestens den gesetzlichen Standards entsprechen.

4.7. Der Lieferant muss die anwendbaren Gesetze und Industriestandards in Bezug auf die Arbeitszeiten einhalten. Auf keinen Fall darf von der Belegschaft verlangt werden, regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten. Pro Sieben-Tage- Periode muss mindestens ein freier Tag gewährt werden.

4.8. Der Lieferant muss das Recht aller Beschäftigten respektieren, Arbeitnehmervereinigungen ihrer Wahl zu bilden und diesen beizutreten sowie Tarifverhandlungen zu führen, Der Lieferant darf Mitglieder in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen.

5. Gesundheit und Sicherheit

  • Wir verlangen von unseren Lieferanten, dass sie
  • Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit gegenüber seinen Mitarbeitern übernehmen;
  • Risiken eindämmen und für bestmögliche Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Berufskrankheiten sorgen; 
  • Trainings, Erste-Hilfe Kurse anbieten und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter beim Thema Arbeitssicherheit fachkundig sind;
  • ein Arbeitssicherheitsmanagementsystem nach OHSAS 18001 oder ein gleichwertiges System aufbauen oder anwenden.

6. Umweltschutz, Prüfzertifikate

6.1. Der Lieferant muss alle anwendbaren Umweltgesetze und – bestimmungen des Landes, in dem er tätig wird, einhalten.

6.2. Der Lieferant muss sein Geschäft so führen, dass natürliche Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden.

6.3. Alle an WERDER BREMEN gelieferten Produkte und deren Verpackungen müssen nachweislich schadstofffrei und frei von gefährlichen Substanzen sein. Die Verwendung von Lösungsmitteln oder anderen gefährlichen Chemikalien und/oder Substanzen, z.B. Weichmachern, für die Produktion von an WERDER BREMEN zu liefernde Produkte, z.B. Spielsachen, Stoffe/Kleidungsgegenstände, ist nicht gestattet. Alle Hersteller / Lieferanten müssen sich diesem Verbot durch Unterzeichnung eines Vertrages unterwerfen und damit bestätigen, dass sie für die Produktion keine der von der EU verbotenen chemischen Stoffe verwenden. Der Hersteller / Lieferant muss uns hierzu Prüfzertifikate eines unabhängigen zertifizierten deutschen Instituts zu seinen Produkten unaufgefordert in Kopie spätestens 2 Tage vor jeder Lieferung per Fax, eMail oder Post zukommen lassen sowie eine Originalausfertigung der Ware beifügen und uns so die Unbedenklichkeit nachweisen. Bei jeder Nachlieferung eines Produktes und bei Änderungen in der Produktion, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Waren haben können, sind neue Prüfzertifikate anfertigen zu lassen und mitzuschicken.

6.4. Die umweltgerechte Beseitigung von Abfall und Behältnissen muss garantiert und auf Anfrage nachgewiesen werden. Der gesamte während der Produktion entstehende Abfall muss auf korrekte Weise entsorgt werden. Lieferanten sind verpflichtet, Verkaufs- und Transportverpackungen zurückzunehmen bzw. am Dualen System teilzunehmen und WERDER BREMEN die Lizenznummer mitzuteilen.

Erklärung des Lieferanten:

Hiermit bestätigen wir:

1. Wir haben den Code of Conduct für WERDER BREMEN Lieferanten erhalten und verpflichten uns hiermit, zusätzlich zu unseren Verpflichtungen aus den Lieferverträgen mit WERDER BREMEN, die Grundsätze und Anforderungen dieses Code of Conduct einzuhalten.

2. Wir werden auf Anforderung von WERDER BREMEN eine schriftliche Selbstauskunft in angeforderter Form in angemessener Zeit gegenüber WERDER BREMEN abgeben.

3. Wir sind damit einverstanden, dass WERDER BREMEN oder von WERDER BREMEN beauftragte Dritte unangekündigte Inspektionen zur Überprüfung des Code of Conduct in unseren Betrieben durchführen dürfen.

4. Wir werden die Einhaltung dieses Code of Conduct zu einer Bedingung machen, die in allen mit Subunternehmern einzugehenden Vereinbarungen enthalten ist. Diese Vereinbarungen müssen die Subunternehmer dazu verpflichten, allen Forderungen dieser Richtlinie (einschließlich dieser Klausel) zu entsprechen.

5. Wir sind damit einverstanden, dass diese Erklärung dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, unterfällt und der Gerichtsstand Bremen ist.

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