1.1Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von der SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA, Franz-Böhmert-Straße 1c, 28205 Bremen („Club“) oder von dem Club autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen der Lizenzmannschaft oder anderer Mannschaften des Clubs, insbesondere 1. Frauenmannschaft), die vom Club zumindest mitveranstaltet werden, sowie den Zutritt und Aufenthalt im Weserstadion („Stadion“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte des Clubs als dem Stadion stattfinden, insbesondere im Stadion „Platz 11“.
1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets mit Geltung für Auswärtsspiele des Clubs („Auswärtstickets“) begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom Club oder von autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen erworben werden. Sollten diese ATGB mit AGB des Heimclubs in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang. Rechtsverhältnisse, die den Kunden überhaupt erst dazu berechtigen, Angebote für den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele bei dem jeweiligen Auswärtsclub abzugeben (z.B. die Zuteilung von Promo-Codes), sind von diesen ATGB nicht umfasst.
1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs im Stadion begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
1.4 Beförderung mit dem VBN: Hinsichtlich des mit einem erworbenen Ticket ggf. eingeräumten Anspruchs auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN) kommt ein Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Erwerber des Tickets und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, in dessen Namen der Club den im Preis eines Tickets enthaltenen Fahrkostenanteil einzieht, zustande. Die Höhe des Fahrpreises ergibt sich aus dem zwischen dem Club und dem VBN abgeschlossenen Vertrag über die Ausgabe der Kombi-Tickets und beträgt in der Saison 2024/2025 für Bundesliga Heimspiele des Clubs EUR 1,54 pro Spiel (andere Spiele können abweichen). Der Preis des Kombi-Tickets wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beförderungsleistung durch den Kunden erhoben. Eine anteilige Rückerstattung bei Nichtinanspruchnahme erfolgt nicht. Auf die insoweit ggf. gesonderten Beförderungsbestimmungen des Verkehrsunternehmens wird hingewiesen.
1.5Sprachlicher Hinweis: In diesen ATGB wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung lediglich die männliche Geschlechtsform genutzt. Sie soll gleichermaßen für weibliche, diverse und männliche Formen gelten.
2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club oder bei autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen (inkl. Gastclub) oder auf der offiziellen Zweitmarktplattform des Clubs zu beziehen. Ob eine Verkaufs-/Ausgabestelle vom Club autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 21 abgefragt werden. Sollten für den Erwerb von Tickets bei den autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall einer Online-Bestellung gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Bestätigt der Club dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes, stellt diese Bestätigung keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Die Annahme des Angebots kommt erst durch eine gesonderte E-Mail des Clubs zustande, in der die Annahme des Angebots ausdrücklich erklärt wird, spätestens jedoch mit dem Versand der Tickets. Diese Ziffer gilt für Bestellungen von Tickets auf der offiziellen Zweitmarktplattform des Clubs (abrufbar unter www.werder.de) entsprechend.
2.3 Sonstige Bestellung:Bei Bestellung über den stationären Handel (Servicecenter) kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt des Versands (inkl. elektronischem Versand oder print@home-ticket) oder Übergabe bzw. Hinterlegung des Tickets (Ziffer 7.3) auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.4Besondere Regelungen und BOT-Käufe: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Für die autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Unabhängig vom Bezugswege nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unter Verwendung automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe), unzulässig und berechtigt den Club, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stornieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 14.
2.5Zuteilung anderer Tickets: Sofern der Kunde eingewilligt hat, ist der Club im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren.
2.6Besuchsrecht: Der Club als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die die Tickets als Kunde bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle (inkl. Gastclub) oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben haben, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/ oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.6 und 11.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
3.1 Dauerkarte: Eine Dauerkarte steht im Eigentum des Clubs und berechtigt den Kunden grundsätzlich, die siebzehn (17) Bundesliga Heimspiele des Clubs im Stadion zu besuchen. Details zu den Leistungsinhalten der Dauerkarte sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte zu entnehmen. Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte angegebenen Spielen, berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, der Club gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt. Die Erteilung der Berechtigung zum Besuch jedes einzelnen Bundesliga Heimspiels stellt eine Teilleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Bei ersatzloser Spielabsage und bei einem Spiel, das nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, entfällt das Besuchsrecht. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Preises für die Dauerkarte. Der Club behält sich, sofern er den Wegfall der Leistung nicht zu vertreten hat, eine abweichende Regelung zugunsten des Kunden vor.
3.2 Bedingungen des Dauerkartenerwerbs: Der Club behält sich vor, Dauerkarten ausschließlich über den Online-Ticket-Shop des Clubs zu veräußern. Eine Dauerkarte wird personalisiert ausgegeben. Der Club ist nicht verpflichtet, die Dauerkarte auf eine andere Person umzuschreiben. Mit Ende der Laufzeit der Saison verliert eine Dauerkarte automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden, die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion auf Antrag des Kunden („Umsetzung“) und/oder die Umschreibung der Dauerkarte auf eine andere Person („Abtretung“) ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Vertragspartei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Club liegt insbesondere dann vor, wenn der Club nach Maßgabe der Ziffern 10.6, 11.6 – 11.8 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen gegen den Kunden auszusprechen. Im Fall einer unzulässigen Weitergabe der Dauerkarte durch den Kunden nach Ziffer 10.2 ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe des Restbetrages, welcher dem Kunden ggf. aufgrund ausstehender Spiele als Rückerstattung anteilig zustehen würde, in Einklang mit Ziffer 14 zu verhängen.
3.3 Besuchsrecht: Der Kunde erhält die Dauerkarte als Plastikkarte und/oder als elektronisches Ticket zum Abruf in einer mobilen App.. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Ziffer 2.6 zum Besuchsrecht.
3.4 Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung oder Zuschauerzulassung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen, kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt für diesen Fall der Überbelegung an, dass der Club berechtigt ist, die Auswahl der berechtigten Kunden bzw. die Vergabe der Tickets mittels eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach vorher festgelegten Vorgaben zu bestimmen bzw. einzelne gemäß einer Dauerkarte grundsätzlich erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung einzelner Veranstaltungen und der dazugehörigen Besuchsrechte durch den Club im Fall der Überbelegung wird den betroffenen Kunden im Fall der Vorauszahlung der für die Dauerkarte gezahlte Preis pro rata zurückerstattet oder im Fall der noch nicht erfolgten Bezahlung des Preises für die stornierte Veranstaltung der entsprechende Preis nicht berechnet. Der Club haftet gegenüber dem Kunden und/oder Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).
Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 13.4 zur Videoüberwachung und in Ziffer 13 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) gegenüber der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH gemäß § 3 Nr. 9a der Richtlinien zur Spielordnung bzw. nach Maßgabe der jeweils gültigen Coronaverordnung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 10.1. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter www.werder.de/de/service/datenschutzcookies/ abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 13) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL e.V. auf www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.
5.1Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis (siehe Ziffer 5.2) ist beim Erwerb ermäßigter Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
5.2 Ermäßigungsberechtigung: Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets sind Kinder bis einschließlich vierzehn (14) Jahren und Schwerbehinderte ab einen Grad der Behinderung von 50 % (amtlicher Nachweis). Des Weiteren sind Schüler (nur Vollzeit; Schülerausweis), Studenten (Studentenausweis) und BFDler/FSJler (Nachweis über Freiwilligendienst) für Tickets im Stehplatzbereich ermäßigungsberechtigt. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird.
5.3Weitergabe und Aufwertung: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 10 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 5.1 nachweist, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets kann vom Club eine Service- und ggf. Versandgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Tritt die Ermäßigungsberechtigung erst während der Laufzeit der Dauerkarte ein, kann eine ermäßigte Dauerkarte bereits zu Saisonbeginn erworben werden; in diesem Fall ist eine Aufwertung für alle Veranstaltungen bis zum tatsächlichen Eintritt der Ermäßigungsberechtigung vorzunehmen. Für Dauerkarten von Rollstuhlfahrern, Sehbehinderten und Gehörlosen und deren Begleitperson gilt die Möglichkeit der Aufwertung durch den neuen Ticketinhaber grds. nicht. Diesen Personen stehen im Stadion spezielle Plätze zur Verfügung, weshalb eine Weitergabe nur möglich ist, wenn auch der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen der betroffenen Dauerkarte erfüllt. Ermäßigte Tagestickets können nur erworben werden, wenn die Ermäßigungsberechtigung nach Ziffer 5.2 sowohl bei Ticketerwerb als auch bei Stadionzutritt vorliegt.
5.4Sondertickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom ausgebenden Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets nach diesen ATGB Sonderregelungen gelten können.
5.5 Beschränkung: Die Ermäßigung von Tickets kann durch den Club auf bestimmte Blöcke oder Preiskategorien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung, auch wenn die Voraussetzungen beim Käufer erfüllt sind.
6.1Ticketpreise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der Preisliste. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den im jeweiligen Einzelfall akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. Überweisung, SEPA-Lastschrift, EC-Karte, Kreditkarte, Paypal, Barzahlung) bearbeitet. Bei Bezahlung per Überweisung ist der Ticketkaufpreis bis zu dem in der Reservierungsbestätigung mitgeteilten Datum vollständig auf das dort genannte Konto zu überweisen. Die Zahlungsabwicklung für VISA und MasterCard erfolgt über die CTS EVENTIM Nederland B.V., Postbus 3096, 2130 KB Hoofddorp, Niederlande. Die Zahlungsabwicklung bei PayPal oder giropay erfolgt über die CTS EVENTIM Sports GmbH/DE. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Club dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen.
6.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu stornieren bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.
6.3 Rechnung: Die Rechnung wird dem Kunden nach Wahl des Clubs auf Papier oder elektronisch übermittelt.
6.4 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Club ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Club verursacht wurde.
7.1 Versand: Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Club das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der DSGVO zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Club. Für den postalischen Versand bestellte Tickets werden dem Kunden regelmäßig innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Zahlungseingang zugestellt. Soweit der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt keine Tickets erhalten hat, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club unverzüglich unter der in Ziffer 21 angegebenen Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 8.3; eine Gebühr nach Ziffer 8.4 wird in diesem Fall nicht erhoben.
7.2Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines QR-/Barcode und im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der QR-/Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare QR-/Barcode oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Elektronische Tickets zum Abruf in einer mobilen App können nach Erwerb über den Ticketshop mit anderen Personen unter Wahrung der Bestimmungen zur Weitergabe von Tickets geteilt werden, jedoch maximal bis zum Zeitpunkt der Öffnung des Stadions für das jeweilige Spiel (derzeit 90 Minuten vor Spielbeginn).
7.3Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets an der hierfür am Stadion eingerichteten Hinterlegungsstelle zur Abholung durch den Kunden gegen Zahlung einer vom Club erhobenen Bearbeitungsgebühr (derzeit EUR 5,- je Hinterlegung) hinterlegt werden. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Clubs oder des vom Club beauftragten Dritten vor. Im Falle der Hinterlegung des Tickets kann der Kunde das VBN-Ticket für den Hinweg zum Stadion nicht nutzen; es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
8.1 Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Bestellbestätigung als auch das Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse in Ziffer 21 erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 7.3 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen; im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 8.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Tickets sperrt der Club gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 8.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nicht nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.
8.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der Club bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 11.8 d)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der Preisliste des Clubs erhoben werden, es sei denn, der Club oder vom Club beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.
8.3 Abhandenkommen: Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, der vom Kunden erworbenen Dauerkarte bzw. des Tagestickets unverzüglich zu unterrichten. Der Club ist berechtigt, dieses Ticket unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Bei missbräuchlicher Anzeige eines Abhandenkommens erstattet der Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
8.4 Gebühr: Für die Neuausstellung einer Dauerkarte oder eines Tagestickets, die nicht der Club oder ein vom Club beauftragter Dritter nachweislich zu vertreten hat, können Bearbeitungsgebühren nach der jeweils gültigen Preisliste erhoben werden (derzeit EUR 25,- pro Dauerkarte bzw. EUR 5,- pro Tagesticket).
9.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch, wenn der Club Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Club bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 10.3 zulässig.
9.2 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle einer bei Erwerb des/ der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse in Ziffer 21 zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage oder Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige Ansetzung oder Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung oder Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand.
9.3 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 9.2 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse in Ziffer 21 zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 9.2 zum Gutschein gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.
9.4 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Club ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Veranstaltungen zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse in Ziffer 21 zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club den entrichteten Ticketpreis erstattet; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.
9.5Vergebliche Aufwendungen: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 9.2 bis 9.4 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten.
9.6Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club aus wichtigem Grund (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.
10.1 Schützenswertes Interesse des Clubs: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch im Stadion, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Kauf von Tickets mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen liegt es im Interesse des Clubs als auch dem Kunden und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
10.2Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten Nutzung. Jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf ist untersagt. Dem Inhaber eines Tickets ist es insbesondere untersagt:
a. das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Club gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern;
b. das Ticket im Falle der privaten Weitergabe selbst oder durch Dritte öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. Kleinanzeigen, stubhub, viagogo, ticketbande, seatwave, Facebook, etc.) zum Kauf anzubieten, weiterzugeben oder weiter zu veräußern, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn bzw. Preisaufschlag erfolgt;
c. das Ticket im Falle der privaten Weitergabe zu einem höheren als dem Originalpreis nach der jeweils gültigen Preisliste des Clubs weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist indes zulässig;
d. das Ticket an Personen weiterzugeben, (i) gegen die ein Stadionverbot besteht oder (ii) die das Ticket gewerblich und/oder kommerziell weiterveräußern, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste;
e. das Ticket an Fans vom Gastclub weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, es sei denn das Ticket wurde vom Gastclub bezogen;
f. das Ticket ohne schriftliche Einwilligung vom Club zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden;Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben;
g. Sondertickets (d.h. Tickets, die vom Club im eigenen Ermessen ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben werden) weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist;
h. Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.4) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).
i. Tickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen die aufgedruckten verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR-Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich, verändert und/oder beschädigt wurden.
10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und
a. die Weitergabe über die Zweitmarktplattform des Clubs (http://www.werder.de) und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise gemäß Ziffer 10.4 erfolgt, oder
b. der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB, etwaigen Regelungen zum Sonderspielbetrieb sowie die notwendige Weitergabe bzw. Vorhalten von Informationen, insbesondere Kontaktdaten zur Rückverfolgbarkeit (Namen, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer), über den neuen Ticketinhaber an den Club nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB sowie etwaigen Regelungen zum Sonderspielbetrieb zwischen ihm und dem Club sowie der Verarbeitung seiner Daten durch den Club einverstanden erklärt und (3) der Club auf dessen Anforderung hin (insbesondere aufgrund behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers (einschließlich der oben genannten Daten) rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat und (4) der Kunde oder Empfänger des Tickets auf Verlangen des Clubs bzw. Veranstalters Auskunft darüber erteilt, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.
10.4 Zweitmarktplattform: Der Club kann dem Kunden nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform ein bereits erworbenes Ticket für das jeweils ausgewiesene Spiel zum Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen anzubieten.
a) Vor Einstellen eines Tickets zum Weiterverkauf auf der Zweitmarktplattform muss sich der Kunde online auf der Zweitmarktplattform registrieren. Der Club behält sich in begründeten Einzelfällen das Recht vor, Angebote von Tickets auf der Zweitmarktplattform abzulehnen. Inhaber von Dauerkarten sind berechtigt, das Besuchsrecht für das jeweils ausgewiesene Spiel als Tagesticket anzubieten. Das Anbieten eines Tickets führt nicht zwangsläufig zu einem erfolgreichen Weiterverkauf über die Zweitmarktplattform.
b) Sobald ein Kunde ein Angebot für ein Ticket auf der Zweitmarktplattform zum Weiterverkauf eingestellt hat, verpflichtet er sich für die Dauer des eingestellten Angebotes, nicht über sein Recht aus diesem Ticket zu verfügen (z.B. Verkauf, Weitergabe, Zutritt zur Veranstaltung). Der Kunde haftet im Falle von Zuwiderhandlungen für dadurch entstehende Schäden. Zudem behält sich der Club das Recht vor, entsprechend der Regelung in Ziffer 10.6 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber auszusprechen.
c) Der Club informiert den Kunden, sobald das Ticket erfolgreich auf der Zweitmarktplattform veräußert wurde. Vertragspartner des Zweitmarkterwerbers wird der Club, nicht der ursprüngliche Kunde. Ziffer 2.2 gilt für Bestellungen von Tickets durch den Zweitmarkterwerber auf der Zweitmarktplattform entsprechend. Ab diesem Zeitpunkt ist das Angebot des Kunden bindend und der Kunde verliert sein in seinem Ticket verbrieftes Besuchsrecht. Der Kunde erhält vom Club eine Gutschrift in Höhe des (anteiligen) Originalpreises des entsprechenden Tickets abzüglich anfallender Service-, Betriebs- und Versandkosten des Clubs.
10.5Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens und der Anschrift des neuen Ticketinhabers durch den Club erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1.
10.6 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets entsteht dem Club aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist der Club berechtigt,
a. Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 10.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;
b. die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
c. betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse; sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Club erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;
d. von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 15 zu verlangen;
e. gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 14 zu verhängen;
f. betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Club bzw. in offiziellen Fanclubs des Clubs verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Club zu kündigen;
g. die Daten des Ticketkäufers (Name, Anschrift, Mailadresse und Telefonnummer) an Clubs der Bundesliga weiterzugeben bzw. abzugleichen um weitere gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkäufe sowie jede sonstige unzulässige Weitergabe bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Ticketkäufer zu identifizieren oder ausschließen zu können. Diese Datenverarbeitung erfolgt zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1. und 10.2.
10.7 Verbot der Vervielfältigung: Jegliche Vervielfältigung von Tickets oder sonstigen Berechtigungsausweisen, wie z. B. die Vervielfältigung von Parkberechtigungsausweisen, ohne Zustimmung des Clubs ist untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
11.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der am Stadion ausgehängten und im Internet unter www.werder.de einsehbaren Stadionordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionordnung gilt für den umfriedeten Bereich des Stadions, seiner durch die Franz-Böhmert-Straße und die Straße Auf dem Peterswerder begrenzten Vorplätze und Fußwege sowie die Stadionparkplätze P1-P6 („räumlicher Geltungsbereich“) und unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
11.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld und während einer Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.
11.3Zutrittsrecht: Ein Zutrittsrecht erwirbt nur, wer eine gültige Zutrittsberechtigung mit sich führt. Dieses ist auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Rollstuhlfahrern und Sehbehinderten ist der Zutritt zum Stadion nur in Begleitung einer Person gestattet, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Kinder haben bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu Fußballspielen nur in Begleitung einer erwachsenen Person zum Stadion Zutritt. Personen, die aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die gegen die Verbote in Ziffern 11.4, 11.7, 11.8 oder 11.9 verstoßen, ist der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet. Der Zutritt zum Stadion und der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, besondere Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln, gemäß der Stadionordnung einzuhalten.
11.4Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen:
a. Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen des Clubs, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
b. Der Club ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Soweit solche zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung weiterer personenbezogenen Daten und/oder vorhandener personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird der Club den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.
c. Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besonderen Zutrittsbedingungen nach dieser Ziffer 11.4 nicht erfüllen, kann der Club den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Ersatzansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
d. Gibt der Club besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch den Kunden bekannt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) bei Ticketerwerb bereits allgemein bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens ab Zutritt des Kunden zum Stadiongelände. Ersatzansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
11.5Informationspflicht: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter https://www.werder.de/ abrufbar.
11.6 Verhalten im Stadion: Die nachfolgenden Verhaltensregeln dienen dem Schutz der Rechtsgüter von Spielern, Zuschauern und allen anderen bei Veranstaltungen im Stadion anwesenden Personen, der Rechtsgüter von Personen, die zwangsläufig oder zufällig mit solchen Veranstaltungen in Berührung geraten, sowie der Rechtsgüter der an dem jeweiligen Spiel beteiligten Clubs (insbesondere auch vor der Verhängung von Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern). Jede Person hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung im räumlichen Geltungsbereich nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, insbesondere niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere auch provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauern oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt. Es findet die unter https://www.werder.de/stadion/weserstadion/awareness/arbeitsdefinition-sexualisierte-grenzueberschreitung/ abrufbare Definitionsgrundlage des Clubs hinsichtlich sexualisierter Grenzüberschreitung Anwendung. Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die vorstehend sowie nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen ist der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,
-entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen und/oder
-Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich zu verweigern und/oder sie des Stadions zu verweisen.
Der Club wird fortan einen stärkeren Fokus auf den Nichtraucherschutz legen. Diesbezüglich behält sich der Club vor, das Rauchen im Stadion teilweise oder gänzlich zu untersagen.
11.7 Verbotene Gegenstände: Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion untersagt:
a. Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
b. Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;
c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
d. Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e. sperrige, feste Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Koffer;
f. Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
g. Getränke, die nicht im Stadion erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,33 Litern; diese Ausnahme gilt nicht für den Gästefan-Bereich;
h. nicht-legalisierte Drogen aller Art;
i. Tiere;
j. Laser-Pointer;
k. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
11.8 Weitere Verbote: Weiterhin ist verboten:
a. sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen im Stadion aufzuhalten (Umgehung der Blockbindung);
b. im Stadion sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
c. im räumlichen Geltungsbereich
-nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Masten aller Art, Dächer und Bäume zu besteigen oder zu übersteigen;
-mit Gegenständen zu werfen;
-Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
-bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
-außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
-sich an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Dritten zu beteiligen;
-sich so zu verhalten, dass Dritte diffamiert werden, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft;
-ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierende, demokratie- und/oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere Kleidung (z.B. von „Thor Steinar“), sichtbare Tattoos und Körperschmuck.
d. Es ist ferner untersagt,
- ein Ticket und/oder die in oder auf dem Ticket aufgedruckten verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR-Code, Serien- und /oder Warenkorbnummern) ganz oder teilweise zu manipulieren, unkenntlich zu machen, zu fälschen und/oder zu beschädigen;
- in den genannten Bereichen Fotos, Videos, Bildaufnahmen o.Ä. ohne Einwilligung des Abgebildeten aufzunehmen, zu speichern, zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen.
11.9 Verbote mit Erlaubnisvorbehalt: Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im Stadion nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Clubs erlaubt:
a. Fahnen- und Transparentstangen, die länger sind als 1,5 m und/oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm;
b. Doppelhalter;
c. Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate, Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm;
d. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung.
Bei Fußballspielen kann eine Zustimmung von offiziell angemeldeten Fan-Clubs oder Fangruppierungen bis spätestens drei (3) Tage vor Beginn einer Veranstaltung per E-Mail und Abbildung des betroffenen Gegenstandes an die zuständige Fan- und Mitgliederbetreuung beantragt werden. Danach wird eine Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Auch bei fristgerechter Beantragung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen versagt werden. Vorstehend genannte, berechtigterweise mitgeführte Gegenstände sind ausschließlich über die Eingänge „Tor3“ oder „Tor10“ in das Stadion zu bringen und dort dem Ordnungsdienst mitsamt der schriftlichen Zustimmung unaufgefordert vorzuzeigen.
Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der Einwilligung des Clubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen, live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden dürfen nicht ohne Einwilligung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der Club weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) und/oder die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt ist/sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Ebenso ist ohne Einwilligung des Clubs das Sammeln, Erheben, Übertragen, Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel) im Stadion ausdrücklich untersagt. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten genutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Clubs nicht ins Stadion eingebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelungen kann den Ticketinhabern der Zutritt ins Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.
Der Club weist weiter darauf hin, dass die DFL GmbH, der DFB und/ oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne Einwilligung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
a. eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen;
b. gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen;
c. Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
11.10 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 11.8, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen, kann der Club, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL e.V., DFB, UEFA) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.
Im Bereich „Ost“ des Stadions befindet sich der Heimbereich der Fans des Clubs. In den Blöcken 121-142, 1, 53 sowie im VIP-Club Ost des Stadions (zusammen „Ost-Bereich“) kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch Zäune, Choreographien und/oder Schwenken von Fahnen kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Ober/-Unterrang West des Stadions, in dem die Fans der Gastmannschaft („Gästefans“) ihren Bereich haben. Da der Club aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Gästefans angesehen werden können, aus Sicherheitsgründen der Zutritt zu und/oder der Aufenthalt im Ost-Bereich nicht gestattet; gleiches gilt für Fans des Clubs im Bereich der Gästefans. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Fans der jeweils gegnerischen Mannschaft, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zu diesen Bereichen zu verweigern und/oder diese Personen aus dem jeweiligen Bereich zu verweisen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der betroffene Fan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
In den Blöcken, welche nahe dem Bereich der Gästefans gelegen sind, kann es zudem zu sicherheitsbedingten Einschränkungen (z.B. in Form von Umsetzungen oder Räumungen) kommen; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
13.1Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltung: Der Club und der nach Ziffer 13.3 zuständige Verband sind im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO berechtigt, unabhängig voneinander Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. Der Club und der nach Ziffer 13.3 zuständige Verband haben hierbei ein berechtigtes Interesse, die Bildaufnahmen insbesondere für mediale Öffentlichkeitsarbeit und die Berichterstattung zu nutzen. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 13.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. Eine Informationspflicht besteht wegen der Ausnahme in Art 11 Abs. 1 bzw. Art 14 Abs. 5 b) DSGVO, nicht. Näheres zum Datenschutz und Ihren Rechten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.werder.de/service/datenschutzcookies/ Ergänzend wird verwiesen auf die Datenschutzerklärung der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/.
13.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 13 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 10.2 und 10.3 bleiben unberührt.
13.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:
a) Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;
b) DFB Pokal: DFB mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main.
13.4 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 13.1 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach Ziffer 13.3 zuständigen Verband oder den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
14.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffern 2.4, 10, 11.6, 11.7 oder 11.8 dieser ATGB, ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.10 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 2.500,- für jeden Einzelfall gegen den Kunden zu verhängen.
14.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Die Vertragsstrafe kann die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen.
15.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 lit. a. und b. durch den Kunden ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 14. und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
15.2 Höhe: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden, sind die in Ziffer 14.2 dieser ATGB genannten Kriterien.
Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Club, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Stadion haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
17.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
17.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Clubs.
17.3 Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Bremen vereinbart.
Die Europäische Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung (OS) auf einer von ihr betriebenen Plattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr). Sie dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zu vertraglichen Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen. Unsere E-Mail-Adresse finden sie unter Ziffer 21.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.
Ticketbestellungen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Clubs können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden: SV Werder Bremen GmbH & Co. KG aA, Franz-Böhmert-Str. 1c, 28205 Bremen; Tel: 0421/434590; Fax: 0421/490506, E-Mail: info@werder.de
Stand: Juni 2024